Unfallverhütungsvorschrift - Umsetzung in MilchviehställenUnfallverhütungsvorschrift - Umsetzung in Milchviehställen

Unfallverhütungsvorschrift bei Milchvieh umsetzen

Die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung, kurz VSG 4.1 Tierhaltung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gilt seit April 2021. 

Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie umgesetzt werden. In der Praxis ergeben sich viele Fragen zur konkreten Umsetzung der Vorschrift im Einzelnen. Für die Betriebe sind einfach durchzuführende technische und bauliche Lösungen gefragt, die sich auch in bestehenden Milchviehställen individuell nachrüsten und integrieren lassen.

In ihrer Mitgliederzeitschrift LSV Kompakt hat die SVLFG einige Frage aufgegriffen und mögliche Lösungen vorgestellt. Hier sind die häufigsten Fragen:

Wie schnell müssen die Vorgaben der VSG 4.1 umgesetzt werden?

Die Vorgaben gelten seit dem Inkrafttreten der Vorschrift, also seit April. Sie müssen sofort umgesetzt oder zumindest ihre bauliche Umsetzung geplant werden. Für bestimmte bauliche Änderungen wie die Einrichtung einer separaten Bullenbucht im Milchviehstall oder den Einbau von Fixier- und Separiereinrichtungen gilt eine dreijährige Übergangsfrist bis zum 1. April 2024.

Was wird als "ausreichende Fixierung“ eines Einzeltieres oder einer Gruppe anerkannt?

Eine ausreichende Fixierung sieht vor, dass alle Tiere im jeweiligen Bereich fixiert werden können. Das bedeutet konkret, dass innerhalb einer Unterteilung mit Separationsgittern alle Kühe im Fressgitter fixiert sind. Es muss nicht die ganze Herde, sondern nur der jeweils separierte Bereich komplett fixiert sein. Auch spezielle Separationsbereiche, in die die Kühe zur Besamung getrieben werden, sind möglich. Dort reicht dann beispielsweise ein Schwenkgatter mit Halsfangrahmen als Fixierung.

Gibt es Vorgaben für die Unterteilung in Stallbereiche?

Es gibt keine konkreten Anweisungen für die Unterteilung. Sie kann betriebsindividuell unterschiedlich gehandhabt werden. Beispielsweise ist die Verwendung von einschiebbaren Stangen, Schwenkgattern und Hubtoren möglich.

Muss eine extra Separationsbucht für Behandlungen oder Besamung eingerichtet werden?

Das ist nicht notwendig. Es reicht ein abtrennbarer Bereich, innerhalb dessen dann alle Kühe fixiert sind. Wenn keine weiteren Tiere in diesem Bereich frei herumlaufen, kann besamt werden. Für tierärztliche Behandlungen müssen die Tiere ebenfalls fixiert sein. Ein Behandlungstand wird von der SVLFG hierzu empfohlen.

Welche Regelungen gelten für Mutterkühe?

Mutterkuhhaltungen müssen nicht zwingend einen eigenen Behandlungsstand oder eine Fixieranlage haben. Es ist auch eine gemeinsame Nutzung oder das Mieten einer Fanganlage von einem Verleih-Service erlaubt.

Tipps für die Praxis

  • Tore sollten so angebracht werden, dass sie automatische Entmistungssysteme wie Schieber oder Spaltenreinigungsroboter nicht beeinträchtigen.
  • Manuell betätigte oder elektrisch betriebene Hubtore können auch nachträglich eingebaut werden. Sie empfehlen sich bei beengten Platzverhältnissen.
  • Schwenkgitter können auch nachträglich noch mit Rollen versehen werden und lassen sich so ohne großen Kraftaufwand betätigen.
  • Ein Personenschlupf sollte an mehreren Stellen im Stall wie zum Beispiel im Fressgitter, in der Abkalbebucht oder in der Bullenbucht vorhanden sein.
  • Eine Bullenbucht mit Separationsmöglichkeit kann bei beengten Verhältnissen im Stall auch nachträglich außerhalb des Stalles angebaut werden. Wichtig ist auch hier die Separationsmöglichkeit.

Die SVLFG bietet an, sowohl bei Neu- als auch bei Umbauten kostenlose Beratungen vor Ort auf den landwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen.

Letzte Aktualisierung 23.02.2023

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