Die SVLFG bietet an, sowohl bei Neu- als auch bei Umbauten kostenlose Beratungen vor Ort auf den landwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen.
Die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung, kurz VSG 4.1 Tierhaltung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gilt seit April 2021.
Die Vorgaben in der VSG sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG. Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass sie umgesetzt werden. In der Praxis ergeben sich viele Fragen zur konkreten Umsetzung der Vorschrift im Einzelnen. Für die Betriebe sind einfach durchzuführende technische und bauliche Lösungen gefragt, die sich auch in bestehenden Milchviehställen individuell nachrüsten und integrieren lassen.
Die SVLFG hat einige Frage aufgegriffen und mögliche Lösungen vorgestellt. Hier sind die häufigsten Fragen:
Die Vorgaben gelten seit dem Inkrafttreten der Vorschrift, also seit April 2021. Für bestimmte bauliche Änderungen wie die Einrichtung einer separaten Bullenbucht im Milchviehstall oder den Einbau von Fixier- und Separiereinrichtungen galt noch eine dreijährige Übergangsfrist, die aber am 1. April 2024 abgelaufen ist.
Eine ausreichende Fixierung sieht vor, dass alle Tiere im jeweiligen Bereich fixiert werden können. Das bedeutet konkret, dass innerhalb einer Unterteilung mit Separationsgittern alle Kühe im Fressgitter fixiert sind. Es muss nicht die ganze Herde, sondern nur der jeweils separierte Bereich komplett fixiert sein. Auch spezielle Separationsbereiche, in die die Kühe zur Besamung getrieben werden, sind möglich. Dort reicht dann beispielsweise ein Schwenkgatter mit Halsfangrahmen als Fixierung.
Es gibt keine konkreten Anweisungen für die Unterteilung. Sie kann betriebsindividuell unterschiedlich gehandhabt werden. Beispielsweise ist die Verwendung von einschiebbaren Stangen, Schwenkgattern und Hubtoren möglich.
Das ist nicht notwendig. Es reicht ein abtrennbarer Bereich, innerhalb dessen dann alle Kühe fixiert sind. Wenn keine weiteren Tiere in diesem Bereich frei herumlaufen, kann besamt werden. Für tierärztliche Behandlungen müssen die Tiere ebenfalls fixiert sein. Ein Behandlungstand wird von der SVLFG hierzu empfohlen.
Mutterkuhhaltungen müssen nicht zwingend einen eigenen Behandlungsstand oder eine Fixieranlage haben. Es ist auch eine gemeinsame Nutzung oder das Mieten einer Fanganlage von einem Verleih-Service erlaubt.
Die SVLFG bietet an, sowohl bei Neu- als auch bei Umbauten kostenlose Beratungen vor Ort auf den landwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen.
Letzte Aktualisierung 10.07.2024