Tierhaltungskennzeichnung

Tierhaltungskennzeichnung

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die landwirtschaftliche Tierhaltung in Deutschland zukunftsfest zu machen. Ein wichtiger Baustein ist die verpflichtende staatliche Tierhaltungskennzeichnung, das entsprechende Gesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Die Tierhaltungskennzeichnung gilt zunächst nur für frisches Schweinefleisch, weitere Tier- und Produktarten, Verarbeitungsware sowie die Außer-Haus-Verpflegung sollen folgen. Worin liegt der Vorteil für Verbraucherinnen und Verbraucher und was müssen tierhaltende Betriebe beachten?

Die Tierhaltung ist ein elementarer Bestandteil der deutschen Landwirtschaft. Gleichzeitig steigen die gesellschaftlichen Anforderungen, insbesondere im Bereich des Tier- und Klimaschutzes. Die Landwirtschaft braucht den Umbau der Tierhaltung in Deutschland, um ihre gesellschaftliche Akzeptanz und wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit zu sichern. Die Bundesregierung will diesen Umbau aktiv unterstützen. Neben erweiterten Regelungen im Tierschutzrecht, Anpassungen im Bau- und Genehmigungsrecht und einem Förderkonzept für den Umbau der Ställe ist die staatliche Tierhaltungskennzeichnung ein wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer zukunftsfesten Tierhaltung in Deutschland.

Das vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erarbeitete Tierhaltungskennzeichnungsgesetz ist seit dem 24. August 2023 in Kraft. Tierhaltende Betriebe werden damit verpflichtet, die Haltungsform ihrer Tiere anzugeben. Lebensmittelunternehmer müssen Fleisch, das von in Deutschland gehaltenen und geschlachteten Tieren stammt und auch hier verarbeitet wurde, mit der entsprechenden Haltungsform kennzeichnen. Damit kommt die staatliche Tierhaltungskennzeichnung dem Wunsch vieler Verbraucherinnen und Verbraucher nach, mehr Verlässlichkeit und Transparenz in Bezug auf die Haltungsbedingungen von Tieren zu schaffen.  Gleichzeitig macht sie Leistung der Landwirtinnen und Landwirte für mehr Tierschutz sichtbar.

Start mit Tierart Schwein und frischem Fleisch

Gestartet wird mit der Tierart Schwein. Die Kennzeichnung gilt zunächst nur für verpacktes und frisches Fleisch von Mastschweinen aus deutscher Herstellung. Für die Ferkel- und Sauenhaltung soll die Kennzeichnungspflicht folgen, doch hier sind noch einige Fragen zu klären. Auch die Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf weitere Tierarten, darunter Rinder, Kälber und Geflügel, sowie verarbeitete Produkte und die Außer-Haus-Verpflegung ist vorgesehen.

Fünf Haltungsformen bieten Orientierung

Die verbindliche Kennzeichnung informiert darüber, ob die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, in einem geschlossenen Stall ohne Außenklimakontakt gehalten worden sind, oder ob sie mehr Platz, Zugang zum Außenklima oder einen Auslauf zur Verfügung hatten. Die wichtigsten Kriterien der fünf Haltungsformen für Mastschweine im Überblick:

  • Stall: Die Haltung während der Mast erfolgt mindestens entsprechend den gesetzlichen Mindestanforderungen.
  • Stall+Platz: Den Schweinen steht mindestens 12,5 Prozent mehr Platz im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard zur Verfügung. Die Buchten sind durch verschiedene Elemente strukturiert. Dies können z. B. Trennwände, unterschiedliche Ebenen, verschiedene Temperatur- oder Lichtbereiche sein.
  • Frischluftstall: Den Schweinen wird innerhalb des Stalls ein dauerhafter Kontakt zum Außenklima ermöglicht. Ihnen steht mind. 45 Prozent mehr Platz zur Verfügung im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard.
  • Auslauf/Weide: Den Schweinen steht ganztägig ein Auslauf zur Verfügung bzw. sie werden ganztägig im Freien ohne festes Stallgebäude gehalten. Ihnen steht mind. 100 Prozent mehr Platz zur Verfügung im Vergleich zum gesetzlichen Mindeststandard.
  • Bio: Die Tierhaltung entspricht den Anforderungen der EU-Ökoverordnung. Das bedeutet, die Schweine haben eine noch größere Auslauffläche und noch mehr Platz im Stall.

Mitteilungspflicht für tierhaltende Betriebe

Damit die korrekte Kennzeichnung durch die Lebensmittelunternehmen erfolgen kann, müssen zunächst die tierhaltenden Betriebe ihrer jeweiligen Länderbehörde die Zahl und Haltungsform ihrer Tiere mitteilen. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zu Stallgröße und Auslaufflächen. Außerdem fügen sie Nachweise wie Pläne, Fotos oder Zertifikate bei, damit die Behörden prüfen können, ob die Voraussetzungen der Haltungsform erfüllt sind. Die meisten Daten, die zu melden sind, haben die Betriebe bereits vorrätig und auch schon an die Behörden gemeldet. Die zuständigen Behörden der Länder legen für jede angezeigte Haltungseinrichtung eine Kennnummer fest, aus der die Haltungsform ersichtlich ist und führen Register über die Haltungseinrichtungen der Betriebe. Die Kontrolle der Haltungskennzeichnung erfolgt im Rahmen der amtlichen Überwachung durch die Behörden der Länder. Bei Verstößen gegen die Regelungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes können Bußgelder verhängt werden.

Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Fleischprodukte

Auch ausländische Fleischprodukte aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern, die für den deutschen Markt bestimmt sind, können mit der Tierhaltungskennzeichnung versehen werden. Mit dieser Regelung soll eine Benachteiligung ausländischer Betriebe vermieden werden.  Dies geschieht allerdings freiwillig, da bei der Einführung einer staatlich verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung andere und zugleich höhere rechtliche Anforderungen auf nationaler und EU-Ebene gelten als bei einer freiwilligen Kennzeichnung.

Das Informationsangebot zur Tierhaltungskennzeichnung für Landwirtinnen und Landwirte auf nutztierhaltung.de wird schrittweise ausgebaut. Ziel ist es, Tierhaltende bei der Umsetzung der Kennzeichnungsvorschrift bestmöglich zu unterstützen. Seitens des BMEL wird zudem ein zentrales Informationsportal für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie eine Informationsseite für alle Markakteure, insbesondere tierhaltende Betriebe und Lebensmittelunternehmen, aufgebaut. Dort stehen zum Inkrafttreten des Gesetzes auch sämtliche Kennzeichnungsvarianten zum Download zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung 31.07.2023

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