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Seit dem 1. August 2021 muss allen Schweinen laut §26 Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung organisches, gesundheitlich unbedenkliches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden.
Seit 1. August 2021 ist organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial für alle Schweine Pflicht. Das wurde mit der 7. und 8. Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vom 29.01.2021 festgelegt. Die nationale Rechtsvorgabe setzt das geltende EU-Recht um. Darin ist festgeschrieben, dass jedes Schwein zu jeder Zeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenen organischem und faserreichem Beschäftigungsmaterial hat. Die Materialien müssen dem Erkundungsverhalten der Tiere dienen und folgende Anforderungen erfüllen:
Als geeignete Materialien werden in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung explizit Stroh, Heu und Sägemehl genannt, weil sie sich zum Wühlen eignen. Luzerneheu und Maissilage erfüllen ebenso wie Heu und Stroh alle gesetzlichen Anforderungen und sind zudem essbar und damit für Schweine attraktive Materialien. Einsetzbar sind auch Strohpresslinge sowie Pellets oder Cobs aus Stroh, Heu oder Luzerne. Als geeignet gilt auch Torf sowie Papierschnitzel, Baumwollseile und Jutesäcke. Holz ist nur noch zulässig, wenn es sich um frisches Weichholz, wie zum Beispiel Pappelholz handelt, das binnen weniger Tage zerkaut werden kann.
Eine Übersicht über geeignetes Beschäftigungsmaterial für Schweine und seine Eigenschaften hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hier zusammengestellt (LAVES).
Schweine begeben sich in der Natur in der Regel gemeinsam auf Futtersuche. Deshalb sollte auch Beschäftigungsmaterial im Stall von mehreren Schweinen gleichzeitig genutzt werden können. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn täglich frisches Stroh oder Raufutter auf dem Boden vorgelegt wird. Alternativ kann Stroh und Raufutter über Raufen oder Raufutterautomaten angeboten werden, an der mehrere Tiere Platz haben. Empfohlen wird, dass für maximal zwölf Tiere ein Fressplatz am Raufutterautomat vorhanden sein muss. Gleiches gilt auch für Beschäftigungsobjekte wie Baumwollseile, Jutesäcke oder Strohpresslinge, an denen die Schweine knabbern können. Grundsätzlich sind die Materialien so anzubringen, dass die Schweine sie gut erreichen können. Seile und Jutesäcke sollten nicht den Boden berühren, da sie dann leicht verschmutzen und schnell an Attraktivität verlieren.
Beschäftigungsmaterial muss für die Schweine jederzeit zugänglich und in ausreichender Menge vorhanden sein. Das heißt, Raufen und Spender müssen immer gefüllt sein. Weichholz, etwa in Wandhalterungen oder an Ketten angebracht, muss regelmäßig ersetzt oder ausgetauscht werden, wenn es zum Beispiel verschmutzt ist.
Möglich ist ebenfalls eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen. So können beispielsweise Jutesäcke oder Naturseile mit der Gabe von Stroh oder Raufutter kombiniert werden. Dadurch ist gewährleistet, dass Beschäftigungsmaterial vorhanden ist, auch wenn das Raufutter aufgefressen ist.
Mit der Novelle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 29.01.2021 wurde festgelegt, dass die Schweine seit dem 1. August 2021 organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial zur Verfügung haben müssen. Metallketten und Kunststoffobjekte allein reichen nicht mehr aus, sondern dass Material muss zerkaubar oder essbar sein wie beispielsweise Stroh oder Raufutter. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweine ihrem Wühl- und Erkundungsbedürfnis nachgehen können. Bei Raufutter kommt es zudem darauf an, qualitativ hochwertiges Material zu verwenden.
Letzte Aktualisierung 24.09.2021