Die Geflügelmast als Saisongeschäft spielt bei der Mobilstallhaltung dagegen eine eher untergeordnete Rolle. Auf sie entfallen rund drei Prozent der Tierplätze. Das liegt unter anderem daran, dass für die Geflügelmast eine gute Planung nötig ist: Wer Geflügel mästet, muss in klaren Produktionszyklen denken (zu Beispiel wöchentliche oder monatliche Schlachtung, Haltung nur im Sommerhalbjahr) und er muss eine genaue Vorstellung von seinem künftigen Betriebszweig haben. Dazu gehört die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie lange soll der Produktionszyklus "Hühnermast" im Mobilstall/in den Mobilställen jeweils dauern? Soll Mittelmast (Dauer circa 56 Tage) oder Schwermast (Dauer bis 120 Tage) praktiziert werden?
- Welche Rasse soll gemästet werden (langsam oder schnell wachsend)?
- In welcher Form sollen die Produkte vermarktet werden (Vermarktung ganzer oder halber Tiere, Teilstückvermarktung von Brust oder Schenkeln)?
- Wie und wo sollen die Tiere geschlachtet werden? Wo befindet sich der nächste Schlachthof, der meine Tiere schlachten und verarbeiten könnte? Wie erfolgt der Transport der Tiere zur Schlachtung? Ist vielleicht die Einrichtung eines eigenen Schlachthauses auf meinem Betrieb eine geeignete Option? Oder sollte die Schlachtung der Tiere lieber über ein mobiles Schlachtunternehmen erfolgen?
Das alles macht die Geflügelmast im Mobilstall etwas komplizierter als die Legehennenhaltung.
Die rechtlichen Bestimmungen einhalten
Obwohl Mobilställe regelmäßig versetzt werden und obwohl darin vergleichsweise wenige Tiere leben, gelten auch für sie einige Regeln:
1. Bauliche Vorschriften
So muss vor dem Aufstellen eines Mobilstalles zunächst abgeklärt werden, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Eckdaten hierfür liefert das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes (Landesbauordnung). Es schreibt unter anderem vor, bis zu welcher Grundfläche ein Stall als "privilegierte landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich" gilt und ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. In Rheinland-Pfalz beispielsweise sind Gebäude bis zu 100 Quadratmeter Stall- bzw. Grundfläche baugenehmigungsfrei. Eine formlose Anzeige beim zuständigen Bauamt muss jedoch trotzdem erstattet werden.
2. Vorschriften zum Naturschutz
Befindet sich der Ort, an dem ein Mobilstall platziert werden soll, in einem geschützten Gebiet (zum Beispiel in einem Naturschutzgebiet), muss das Aufstellen des Stalles mit der unteren Naturschutzbehörde - also in der Regel mit den Verwaltungen der Landkreise und den kreisfreien Städten abgeklärt werden. Gegebenenfalls wird der Eingriff in die Natur durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden müssen.