Seit 2014 hält die Vorgabe zur betrieblichen Eigenkontrolle Legehennenhalter an, anhand geeigneter tierbezogener Merkmale die Tiergerechtheit und das Tierwohl im eigenen Stall zu erheben und bewerten.
Kaum ein Betriebszweig in der Tierhaltung hat sich in den letzten Jahren so verändert wie die Legehennenhaltung. Mit der Änderung der Vermarktungsnormen, dem Verbot der konventionellen Käfighaltung und der freiwilligen Vereinbarung zum Verzicht auf die routinemäßige Schnabelbehandlung, erfolgt die Haltung von Legehennen überwiegend in Bodenhaltung sowie stationärer und mobiler Freilandhaltung.
Vor allem durch den Verzicht auf das Schnabelkürzen seit 1. Januar 2017 in Aufzucht- und Legehennenherden von mehreren tausend Tieren sind die Anforderungen an das Management und die Tierbetreuung erheblich gestiegen. Mehr denn je steht die Erfüllung der Ansprüche an das Tierwohl im Fokus, um auch in diesen Haltungssystemen hohe und damit wirtschaftliche Leistungen zu erzielen.
Die systematische und wiederkehrende Erfassung und Auswertung wichtiger tierbezogener Indikatoren im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle ist neben der täglichen Kontrollroutine eine sinnvolle Ergänzung zur betrieblichen Schwachstellenanalyse. Mit ihr sollen die Eigenverantwortung der Tierhalter in Tierschutzfragen gestärkt und Kompetenzen erweitert werden.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage ist § 11 Abs. 8 TierSchG (2006): "Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.“ Diese lassen gegenüber ressourcen- und managementbezogenen Indikatoren einen direkten Rückschluss auf die Erfüllung des Tierwohls zu. Und:
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ So regelt es § 2 TierSchG, das auf Artikel 20a des Grundgesetzes basiert, wo der Schutz der Tiere verfassungsmäßig festgehalten ist.