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Für viele landwirtschaftliche Betriebe ist der Einstieg in die Mobilstallhaltung interessant – wenn einige Punkte beachtet werden.
Bei der Haltung von Geflügel setzen immer mehr Landwirte auf mobile Ställe; die Zahl der Betriebe mit dieser Haltungsform ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Derzeit liegt sie bei ungefähr 3.000 Stück. Nach Schätzungen des Bundesverbandes mobile Geflügelhaltung leben heute circa drei Millionen Tiere in versetzbaren Behausungen. Meist sind es Legehennen – auf die Eierproduktion entfallen etwa 97 Prozent der mobilen Stallplätze. Für die Eierzeugung von Eiern im Mobilstall spricht vieles:
Die Geflügelmast als Saisongeschäft spielt bei der Mobilstallhaltung dagegen eine eher untergeordnete Rolle. Auf sie entfallen rund drei Prozent der Tierplätze. Das liegt unter anderem daran, dass für die Geflügelmast eine gute Planung nötig ist: Wer Geflügel mästet, muss in klaren Produktionszyklen denken (zu Beispiel wöchentliche oder monatliche Schlachtung, Haltung nur im Sommerhalbjahr) und er muss eine genaue Vorstellung von seinem künftigen Betriebszweig haben. Dazu gehört die Beantwortung folgender Fragen:
Das alles macht die Geflügelmast im Mobilstall etwas komplizierter als die Legehennenhaltung.
Obwohl Mobilställe regelmäßig versetzt werden und obwohl darin vergleichsweise wenige Tiere leben, gelten auch für sie einige Regeln:
So muss vor dem Aufstellen eines Mobilstalles zunächst abgeklärt werden, ob dafür eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Eckdaten hierfür liefert das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes (Landesbauordnung). Es schreibt unter anderem vor, bis zu welcher Grundfläche ein Stall als "privilegierte landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich" gilt und ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. In Rheinland-Pfalz beispielsweise sind Gebäude bis zu 100 Quadratmeter Stall- bzw. Grundfläche baugenehmigungsfrei. Eine formlose Anzeige beim zuständigen Bauamt muss jedoch trotzdem erstattet werden.
Wie die Landesbauordnung das Bauordnungsrecht der Bundesländer regelt
Befindet sich der Ort, an dem ein Mobilstall platziert werden soll, in einem geschützten Gebiet (zum Beispiel in einem Naturschutzgebiet), muss das Aufstellen des Stalles mit der unteren Naturschutzbehörde - also in der Regel mit den Verwaltungen der Landkreise und den kreisfreien Städten abgeklärt werden. Gegebenenfalls wird der Eingriff in die Natur durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden müssen.
Ganz gleich, ob es sich bei dem geplanten Mobilstall um eine gewerbsmäßige Haltung oder um eine Hobbyhaltung handelt – der Hühnerhalter muss seinen Bestand in jedem Fall bei der zuständigen Veterinärbehörde anzeigen. Dazu meldet er sich beim Legehennenbetriebsregister an. Die zuständigen Behörden nehmen den Stall ab und setzen auch die Maximalzahl der Tiere fest, die pro Stalleinheit gehalten werden darf. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim geplanten Mobilstall um ein industriell gefertigtes Objekt handelt oder um einen Stall, der in Eigenregie entworfen und gebaut wurde.
Landwirte, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, abpacken/ umpacken und vermarkten möchten, benötigen darüber hinaus eine Zulassung der Eierpackstelle. Dies gilt auch für den Verkauf von Eiern auf der Hofstelle, auf öffentlichen Märkten oder an der Tür. Sofern die Betriebe über geeignete Räumlichkeiten und technische Einrichtungen zum Sortieren von Güte- und Gewichtsklassen verfügen, können sie auf schriftlichen Antrag als Packstelle zugelassen werden. Informationen zur Legehennenbetriebsregistrierung, zur Zulassung von Eierpackstellen und zu wichtigen Gesetzen und Verordnungen können den folgenden Links entnommen werden:
Selbstverständlich müssen Mobilställe – und der dazugehörige Auslauf – auch die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen. Hier ist für die Freilandhaltung von Legehennen vorgeschrieben, dass die Tiere tagsüber einen uneingeschränkten Zugang zu einem Grünauslauf haben müssen. Die Auslauffläche sollte der Tierplatzkapazität des Stalls angemessen und zum größten Teil bewachsen sein; gesetzlich vorgeschrieben ist eine Fläche von vier Quadratmetern pro Tier.
Mobilstallbetreiber sollten das Auslaufareal so groß wählen, dass der Stall vier- besser sechsmal versetzt werden kann, bevor er wieder am Ausgangsplatz steht, da nur so eine ausreichende Regeneration der Grasnarbe gewährleistet werden kann. Wie oft wirklich umgesetzt werden muss, hängt unter anderem von der Jahreszeit, von der Auslaufgestaltung und von den Tieren selbst ab. Manchmal nutzen alle Tiere den Auslauf ausgiebig. Es gibt aber auch Hennen, die den Stall nie verlassen.
Zu guter Letzt müssen sich Landwirte, die eine Investition in einen (oder mehrere) Mobilställe planen, darüber im Klaren sein, dass die mobile Stallhaltung meist mit einer Direktvermarktung der hier erzeugten Produkte verbunden ist. Einen guten Überblick über wichtigsten Regeln für selbst vermarktende Betriebe bietet die Hygieneleitlinie für Direktvermarkter (PDF), die der Deutsche Bauernverband herausgegeben hat. Auch andere Organisationen informieren über diese Thematik.
Letzte Aktualisierung 01.09.2021