Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite nur notwendige Cookies gesetzt. Details in unserer Datenschutzerklärung.
Schwer kranke oder verletzte Schweine müssen bei einer schlechten Prognose rasch und sachkundig von ihrem Leid erlöst werden. Der Tierhalter ist vom Gesetz verpflichtet, Tiere, die nicht mehr therapierbar und transportfähig sind, unverzüglich und sachkundig zu töten.
Vielen Tierhaltern fällt die Entscheidung nicht leicht, ein unheilbar krankes Schwein zu töten. Der Gesetzgeber hat aber für den Fall, dass ein Tier so schwer erkrankt oder verletzt ist, dass eine Heilung nicht mehr zu erwarten ist, dem Tierhaltenden eine Handlungspflicht auferlegt. So darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen. Abwarten oder Wegschauen sind in diesen Fällen keine Option, sondern gelten juristisch als Tierquälerei.
Handlungsleitfäden unterstützen Tierhaltende bei dieser Entscheidung. Auch der Rat eines Tierarztes oder der distanzierte Blick eines Kollegen kann zur Absicherung eingeholt werden. Ob ein Tier noch zur Schlachtung geeignet ist oder auf dem Betrieb notgetötet werden muss, hängt davon ab, wie das Tier medizinisch behandelt wurde. Sind keine Wartezeiten einzuhalten, muss das Tier transportfähig sein und alle Kriterien erfüllen, dass der Schlachthof es annimmt.
Diese Tiere sind grundsätzlich nicht transportfähig:
Im Grenzbereich ist zu entscheiden, ob lahme Tiere sich auf dem Transport ausbalancieren können. Tiere mit frischen Organvorfällen müssen von Artgenossen getrennt transportiert werden. Es ist ratsam, vor dem Transport zu klären, ob der Schlachthof diese Tiere annimmt. So sollte der Tierhaltende neben der Transportfähigkeit auch die Schlachtfähigkeit realistisch beurteilen, um sicher zu gehen, dass ein Tier der Lebensmittelkette noch zugeführt werden kann.
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) gibt den Rechtsrahmen für die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Tieres vor: VO (EG) 1/2005:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Art.3) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. (Anhang I, Kap. I, Nr. 1)
Das Nottöten von unheilbar erkrankten und schwer verletzten Schweinen oder lebensschwachen Ferkeln ist eine schwere und belastende Verpflichtung für Schweinehaltende. Landwirte und andere sachkundige Personen dürfen die Nottötung auf dem Betrieb durchführen. Leitfäden und Sachkundekurse qualifizieren die Ausführenden und setzen die Hemmschwelle herab, so dass die Gefahr geringer wird, dass Tiere zu spät erlöst werden.
Die Nottötung ist notwendig, wenn die Verläufe schwerwiegender akuter oder chronischer Erkrankungen keine Verbesserung mehr erwarten lassen. Auch neugeborene Ferkel ohne Überlebensfähigkeit fallen darunter, wobei die Rentabilität keine Rolle für die Entscheidung spielen darf.
Der Tötung muss eine sachgerechte Betäubung vorausgehen. Diese kann bei Ferkeln durch einen Schlag auf den Kopf erfolgen. Der stumpfe Gegenstand muss hierfür zum Kopf geführt werden. Für den Ausführenden gelten CO2-Begasungsgeräte als weniger belastend. Allerdings dauert es bis zu 20 Sekunden, bis ein Ferkel wirksam betäubt ist. Bei Tieren über 5 kg ist eine Elektrobetäubung möglich. Hierfür werden die Elektroden am Ohrgrund angesetzt, so dass der Strom das Gehirn durchströmt. Die Betäubung durch Bolzenschuss ist wegen der Verletzungsgefahr für den Anwender nur bei Tieren über 25 kg empfehlenswert.
Sicher betäubte Tiere zeigen keine Reflexe mehr, reagieren nicht mehr auf Berührung und Geräusche, geben keine Laute von sich und die Atmung setzt aus. Nach einem Kopfschlag können die Gliedmaßen krampfartig weggetreckt sein und ungerichtete Krämpfe auftreten. Mit Bolzenschuss betäubte Tiere zeigen nach dem Zusammenbruch mit gebeugten Beinen nach kurzer Zeit heftige Krämpfe. Kommt es zu gerichteten Aufstehversuchen, muss der Durchführende das Tier nachbetäuben. Eine krampfartige Streckung der Vorderbeine erfolgt auf die Betäubung mit Elektroden, während das Tier die Hinterbeine unter den Bauch zieht. Es folgen paddelnden Bewegungen und gelegentlich Augenzittern.
Noch in der "starren Krampfphase", die unmittelbar auf die Betäubung folgt, muss ein sicheres Tötungsverfahren angewandt werden. Für Ferkel unter 5 kg kommen nur das Entbluten durch Kehlschnitt von Ohr zu Ohr mit Durchtrennung aller Weichteile und beider Halsschlagadern oder die CO2-Tötung nach vorangegangener Sedierung in Frage. Für Ferkel sind hierfür technische Geräte verfügbar, die sachkundige Anwender bedienen dürfen. Tiere über 5 kg Lebendgewicht werden unmittelbar nach der Betäubung entblutet, um den Tod sicher herbeizuführen. Bei Schweinen über 25 kg erfolgt dies durch einen Bruststich in den Brustkorb Richtung Becken zur Durchtrennung der großen Blutgefäße in Herznähe.
Nach einer Betäubung durch Bolzenschuss kann ein Gehirn-Rückenmarkzerstörer in das Schussloch eingeführt werden, um das Gehirn und das dahinterliegende Rückenmark mit Stammhirn zu zerstören. Das Herbeiführen des Todes ist auch durch das Herbeiführen von Kammerflimmern mit Strom bei schwereren Tieren möglich. Der Anwender muss jedoch zuvor die Herstellerangaben seines Betäubungsgerätes prüfen, ob dieses auch zum Töten geeignet ist. Eine medikamentöse Euthanasie ist nur durch den Tierarzt erlaubt und aus Kostengründen in der Praxis seltener üblich.
Erst zehn Minuten nach der sicheren Feststellung des Todes – es ist keine Atembewegung mehr festzustellen, die Pupillen dauerhaft erweitert und die Skelettmuskulatur entspannt – darf das Tier ins Kadaverlager gebracht werden.
Letzte Aktualisierung 08.04.2022