Die EU hatte in der Vergangenheit in ASP-Sperrzonen ein generelles Verbot der Freilandhaltung und das Untersagen von Auslaufhaltungen umgesetzt. Doch das glich einem Betriebsverbot für die betroffenen Betriebe. Jetzt gibt es Leitlinien, damit sich das zukünftig nicht wiederholt. Wie bereiten sich Betriebe nun am besten auf den Seuchenfall vor?
Die EU-Richtlinien sehen die Freiland- und Auslaufhaltung als grundlegend für die ökologische Schweineerzeugung an. Ohne diese Haltungsform ist eine ökologische Zertifizierung nicht möglich. Aber auch in konventionellen Betrieben gewinnt die Auslaufhaltung immer mehr an Bedeutung. Es gibt viele Gründe dafür: Unter anderem erfordert die Ferkelerzeugung im Freiland weniger als ein Zehntel der Investitionskosten als die Stallhaltung. Experten bestätigen, dass diese Haltungsform Vorteile für das artgerechte Verhalten und die Gesundheit der Schweine bietet. Außerdem ist die Auslauf- und Freilandhaltung politisch und gesellschaftlich gewünscht.
Auslauf- und Freilandhaltung
Laut Schweinehaltungshygieneverordnung bedeutet Freilandhaltung, dass die Schweine ganzjährig im Freien gehalten werden ohne festen Stall, sondern nur mit Schutzeinrichtungen vor Sonne, Wind und Regen. Vorgeschrieben ist eine doppelte Einzäunung.
Die Ferkelerzeugung gliedert sich wie bei Stallhaltung in Deck- und Wartebereiche sowie in Bereiche für säugende Sauen und die Ferkelaufzucht. Die Mast läuft vergleichbar ab wie bei Stallhaltung. Die Freilandhaltung von Schweinen ist genehmigungspflichtig, die Auslaufhaltung ist anzeigepflichtig. Baurechtlich sind beide genehmigungspflichtige Anlagen. Bei der Auslaufhaltung leben die Schweine in festen Stallgebäuden, haben aber zeitweise die Möglichkeit sich im Freien aufzuhalten.
Es ist nicht möglich, die Auslauf- und Freilandhaltung schnell gegenüber der Außenwelt abzusichern oder die Tiere sofort einzustallen. Das Aufstallungsgebot bedeutet für betroffene Betriebe oft das Ende der Schweinehaltung.
Neubewertung seitens der EU
Um dies in Zukunft zu vermeiden, hat die EU im Jahr 2022/2023 die ASP-Restriktionen für die Auslauf- und Freilandhaltung neu bewertet. War bis dahin ein Aufstallungsgebot im ASP-Sperrbezirk umzusetzen, ist die Auslauf- und Freilandhaltung laut EU in ASP-Sperrzonen nun vertretbar, wenn der Betrieb mit der zuständigen Veterinärbehörde eine individuelle Risikobewertung vornimmt und der Betrieb wirksame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren umsetzt. Wenn ein Betrieb in einem ASP-Risikogebiet jedoch keine entsprechenden Vorkehrungen trifft, kann die zuständige Behörde die Auslauf- und Freilandhaltung weiterhin verbieten oder Auflagen erteilen. Bei der Risikobewertung wird zwischen einer ASP-freien Zone und einem ASP-Sperrgebiet unterschieden.
Auch das Nationale Referenzlabor für Afrikanische Schweinepest am Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hält diese Haltungsform in der Sperrzone für vertretbar, sofern die Anforderungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung eingehalten und gegebenenfalls weitere Biosicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden.