Handlungsleitfäden unterstützen Tierhaltende bei dieser Entscheidung. Auch der Rat eines Tierarztes oder der distanzierte Blick eines Kollegen kann zur Absicherung eingeholt werden. Ob ein Tier noch zur Schlachtung geeignet ist oder auf dem Betrieb notgetötet werden muss, hängt davon ab, wie das Tier medizinisch behandelt wurde. Sind keine Wartezeiten einzuhalten, muss das Tier transportfähig sein und alle Kriterien erfüllen, dass der Schlachthof es annimmt.
Diese Tiere sind grundsätzlich nicht transportfähig:
- stark gestörtes Allgemeinbefinden, z. B. Fieber, Apathie
- schwere irreversible Organvorfälle, z. B. Mastdarm- oder Gebärmuttervorfall
- große, offene Wunden oder Knochenbrüche
- große Nabelbrüche
- schwere Lahmheiten, die eine selbständige und schmerzfreie Bewegung unmöglich machen
- Tiere in den letzten 10 Prozent der Trächtigkeit
- Tiere, die vor weniger als 7 Tagen abgeferkelt haben.
Im Grenzbereich ist zu entscheiden, ob lahme Tiere sich auf dem Transport ausbalancieren können. Tiere mit frischen Organvorfällen müssen von Artgenossen getrennt transportiert werden. Es ist ratsam, vor dem Transport zu klären, ob der Schlachthof diese Tiere annimmt. So sollte der Tierhaltende neben der Transportfähigkeit auch die Schlachtfähigkeit realistisch beurteilen, um sicher zu gehen, dass ein Tier der Lebensmittelkette noch zugeführt werden kann.
Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) gibt den Rechtsrahmen für die Transportfähigkeit eines kranken oder verletzten Tieres vor: VO (EG) 1/2005:
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten (Art.3) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. (Anhang I, Kap. I, Nr. 1)