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Schweinekrankheiten gibt es viele. Einige davon unterliegen einer Melde- oder sogar Anzeigepflicht. Was hat es damit auf sich, wer meldet was und welche Erkrankungen beim Schwein sind betroffen?
Wo Tiere sind, gibt es auch Tierkrankheiten. Einige gefährden nicht nur das einzelne Tier, sondern können auch die Wirtschaft bis hin zur Volkswirtschaft eines Landes schwächen. Als Zoonosen sind manche Krankheiten auch für Menschen gefährlich. Aus diesem Grund hat der Staat Einstufungen hinsichtlich der Gefährdung einzelner Krankheiten vorgenommen.
Die anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten beim Schwein werden weiter unten vorgestellt.
Um zu verstehen, wie die staatliche Tierseuchenbekämpfung und das Meldewesen organisiert sind, muss man ein paar grundlegende Begriffe kennen.
Wird eine Krankheit als Seuche eingestuft, erfüllt sie in der Regel folgende Merkmale:
Wenn eine Tierseuche als sehr gefährlich eingestuft wird, weil sie gravierende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und den Handel mit Tieren hat oder ein großes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wird sie anzeigepflichtig.
Mit der Anzeigepflicht wird das Ziel verfolgt, Seuchenausbrüche früh zu erkennen und die Seuche schnell und systematisch zu bekämpfen und im Idealfall auszurotten.
Anzeigepflichtige Tierseuchen werden vom Staat nach festen Regeln und einem festgelegten Maßnahmenplan durch die staatliche Tierseuchenbekämpfung bekämpft.
Maßnahmen sind beispielsweise Handelsverbote, die Festlegung von Sperrzonen oder die staatlich festgelegte Tötung von Tieren und Beseitigung der Kadaver.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG). Dieses ist aus dem Tierseuchengesetz entstanden und schließt Präventionsmaßnahmen mit ein. Im Falle einer Keulung aufgrund eines Seuchenausbruchs erhalten Tierhalterinnen und Tierhalter eine Entschädigung durch die Tierseuchenkasse. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt allerdings, wenn die Tierseuchenanzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet wurde.
Jeder, der Verantwortung im Umgang mit den Tieren trägt, muss den bloßen Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche melden. Dazu zählen Tierhalterinnen und Tierhalter ebenso wie Betreuungspersonen oder Tierärztinnen und Tierärzte, Viehhändler und Schlachter. Die zuständige Stelle ist in der Regel das Veterinäramt des jeweiligen Kreises.
Bei bestimmten Tierkrankheiten möchte der Staat zu jedem Zeitpunkt über ihre Verbreitung und die Häufigkeit des Auftretens informiert sein. Ihr Auftreten muss darum gemeldet werden. Die Meldepflicht dient in erster Linie der Beobachtung. Meldepflichtige Tierkrankheiten werden nicht generell vom Staat bekämpft. Bei Bedarf kann allerdings schnell eingegriffen werden.
Anders als bei anzeigepflichtigen Tierseuchen ist bei meldepflichtigen Tierkrankheiten nicht der Verdacht, sondern erst der Ausbruch und die Feststellung der Krankheit meldepflichtig.
Zur Meldung verpflichtet sind demnach die Leiterinnen und Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, Tiergesundheitsämtern oder sonstiger öffentlicher und privater Untersuchungseinrichtungen und Labore sowie die bestandsbetreuenden Tierärztinnen und Tierärzte. Tierhalterinnen und Tierhalter, Händler und andere mit der Versorgung betraute Personen sind nicht zur Meldung verpflichtet.
Die Meldung muss unverzüglich an die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständige Stelle gemeldet werden. Das ist in der Regel das Veterinäramt. Die Meldung muss Angaben zum Datum der Feststellung, zur Tierart und dem betroffenen Bestand und der Adresse und Lage des Betriebs enthalten. Die Behörde leitet die Meldung ihrerseits an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, BMEL, weiter.
Jeder einzelne kann zur Vermeidung von Seuchen beitragen. Bürgerinnen und Bürger sollten keine Lebensmittel und Souvenirs tierischen Ursprungs von ihren Urlaubsreisen mitbringen. Kehren sie aus seuchengefährdeten Gebieten heim, ist es ratsam, die Kleidung zu waschen. Fremde Tierhaltungen sollten sie nicht ohne Erlaubnis betreten und fremde Tiere nicht füttern.
Viel getan ist auch, wenn landwirtschaftliche Betriebe die Regeln der Betriebshygiene und Biosicherheit bei Tierhaltung und Tiertransport einhalten. So gehören zugekaufte Tiere vor allem bei unbekanntem Gesundheitsstatus zunächst in Quarantäne und Schweine mit unklaren Krankheitssymptomen in tierärztliche Hände. Betriebsfremde Personen sollten die Ställe nur nach Absprache und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen betreten.
Der Staat arbeitet auf internationaler Ebene mit anderen Behörden zusammen, um das Auftreten und die Verbreitung von Tierseuchen und ansteckenden Tierkrankheiten einzudämmen oder zu verhindern. Das betrifft zum einen umfangreiche Handels- und Quarantänevorschriften und zum anderen das Sammeln von Daten zum Beispiel bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (ehemals Office International des Epizooties, Internationales Tierseuchenamt, OIE, heute World Organisation for Animal Health, WOAH) in Paris und bei der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
In den folgenden Artikeln erfahren Sie, welche Krankheiten beim Schwein anzeigepflichtig und welche meldepflichtig sind. Zudem bieten wir Kurzportraits der Erkrankungen mit Symptomen und Bekämpfungsmöglichkeiten.
Letzte Aktualisierung 05.12.2024