Mobiles Schlachten von Geflügel Mobiles Schlachten von Geflügel

Mobiles Schlachten von Geflügel

Die Vorteile der mobilen Schlachtung liegen vor allem für kleinere Geflügelbetriebe auf der Hand: Sie bietet Schlachtmöglichkeiten für geringe Tierzahlen und sie ist tierschutzgerechter. Doch um die in einer mobilen Anlage geschlachteten Tiere nicht nur als Frischfleisch an Endkunden und an nahe gelegene Einzelhandelsbetriebe vermarkten zu können, muss diese über eine EU-Zulassung verfügen.

Weil in Deutschland immer mehr Hühner in Mobilställen gehalten werden, steigt auch das Interesse an der mobilen Schlachtung von Hühnern. Denn Landwirte mit Mobilstallhaltung haben nach dem Ausstallen ihrer Legehennen oder auch bei der Schlachtung von Freilandhähnchen oft Probleme, kleine Schlachtbetriebe mit EU-Zulassung zu finden, die für Lohnschlachtungen zugelassen sind. Und große Schlachtereien lehnen es in der Regel ab, kleine Mengen von zum Beispiel 200 Tieren zu schlachten oder lange Fahrtwege zurückzulegen.

Vorteile der mobilen Schlachtung

Die Vorteile der mobilen Schlachtung liegen deshalb auf der Hand: Sie bietet die Möglichkeit, geringe Stückzahlen zu schlachten und das zu schlachtende Geflügel wird keinem Transportstress ausgesetzt. Außerdem kann die Betäubung der Tiere beim mobilen Schlachten in der Regel wesentlich tierschutzgerechter erfolgen als dies bei kleinen Direktvermarktern möglich ist. Dort sind die Räumlichkeiten für das Schlachten von Geflügel häufig nicht optimal und die Betäubung der Tiere erfolgt per Kopfschlag.

Mobiles Schlachten bietet darüber hinaus Vorteile für den Klimaschutz – weniger Fahrten bedeuten auch weniger Kohlendioxid in der Luft. Dazu kommen bessere hygienische Bedingungen.

Anforderungen an die EU-Zulassung - der Hessische Erlass

Doch um die in einer mobilen Anlage geschlachteten Tiere anschließend vermarkten zu können, muss auch eine mobile Geflügelschlachtung über eine EU-Zulassung verfügen, die an bestimmte Anforderungen gebunden ist. Doch welche sind das?

Dieser Frage ist man vor allem in Hessen nachgegangen. Dort wurden am 17. Dezember 2021 in einem Hessischen Erlass erstmals die Anforderungen für eine EU-Zulassung von Geflügelschlachtmobilen formuliert. Darauf basierend existiert seit Mai 2022 ein Beschluss der "Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz" (AFFL), der die Anforderungen an mobile Schlachtanlagen ohne EU-Zulassung sowie die Kriterien für eine Zulassungspflicht und deren Überwachung definiert.

Die Zehntausenderregel

Bei einer Nutzung einer mobilen Schlachtanlage für kleine Mengen Geflügel (Schlachtmobil), das heißt bis 10.000 Stück im Jahr, benötigt ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund einer Ausnahmeregelung im EU-Fleischhygienerecht keine Zulassung (sogenannte Zehntausenderregelung). Auch das Hinzuziehen eines Dienstleisters – also eines Schlachtmobils mit sachkundigem Schlachtpersonal – ist möglich, sofern die Verantwortung für die Tätigkeit beim Tierhalter liegt.

Kriterien für eine Zulassungspflicht

Sofern von einem Tierhalter mehr als zehntausend Tiere im Jahr geschlachtet oder eine zugelassene mobile Schlachtanlage (mobiler Schlachthof) genutzt werden sollen, fällt der Betrieb unter die Zulassungspflicht. Wenn ein Tierhalter zwar weniger als 10.000 Tiere pro Jahr schlachtet, aber erklärt, dass er keine lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeit für die Tätigkeit übernehmen möchte und die Schlachtung unter der lebensmittelrechtlichen Verantwortung des Betreibers der mobilen Geflügelschlachtanlage stattfinden soll, dann fällt auch dies unter die Zulassungspflicht. Diese besteht auch dann, wenn frisches Geflügel ganz oder zerlegt nicht direkt an den Endkunden oder nahegelegene Einzelhandelsgeschäfte verkauft werden kann, sondern aufgrund der geplanten Vermarktungswege weiter als 100 Kilometer verkauft werden soll. Aus diesem Grund wurde ein EU-zulassungsfähiges Modell eines Schlachtmobils entwickelt. Vorreiter ist hier das Land Hessen.

Anforderungen an zulassungspflichtige mobile Schlachthöfe

Für die Zulassung einer mobilen Schlachtanlage (mobiler Schlachthof) ist die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde am Wohnsitz des Betreibers des mobilen Schlachthofs verantwortlich. Dabei können zulassungsrelevante Anforderungen entweder vom mobilen Schlachthof selbst erfüllt werden oder müssen beim Tätigwerden vor Ort vorhanden sein.

Vom Tierhaltenden ist vorab mit der zuständigen Behörde zu klären, wie die rechtskonforme Entsorgung von bei der Schlachtung anfallendem TNP-Material erfolgen kann (TNP = Tierische Nebenprodukte). Die amtliche Schlachttieruntersuchung kann bis zu drei Tage vor der Schlachtung im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden, aber auch unmittelbar vor Beginn der Schlachtung erfolgen. Der mobile Schlachthof muss über eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen, um Veränderungen an Tierkörper und Organen sicher beurteilen zu können. Alle Mitarbeiter im mobilen Geflügelschlachthof müssen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz und eine Hygieneschulung nach § 4 LMHV nachweisen. Darüber hinaus ist ein angepasstes HACCP-Konzept erforderlich. Für Personen, die das Geflügel betäuben und entbluten, ist ein Sachkundenachweis nach § 8 der Tierschutzschlachtverordnung nötig.

Die elektrische Betäubungsanlage und das Ersatzbetäubungsgerät müssen alle Anforderungen der VO(EG) Nr. 1099/2009 und der Tierschutzschlachtverordnung erfüllen (Elektrobetäubungsanlage inklusive Aufzeichnungsfunktion für die Schlüsselparameter).

Eine genügende Anzahl von Räumen liegt grundsätzlich dann vor, wenn bei der Schlachtung von Geflügel ein Raum für Betäuben, Entbluten, Brühen und Rupfen sowie ein Raum für das Ausnehmen und weitere Zurichten zur Verfügung stehen. Im unreinen Bereich, in dem das Betäuben und Entbluten durchgeführt wird, darf nicht zerlegt werden. Der Zutritt zum reinen Bereich und zum unreinen Bereich (Schlachtbereich) muss über eine vollständig ausgestattete, funktionelle Hygieneschleuse erfolgen. Die gerupften Schlachtkörper sind aufzuhängen und über eine Durchreiche in den reinen Bereich zu verschieben. Das Ausnehmen muss hängend erfolgen.

Zeichnung des Aufbaus eines EU-zugelassenen Schlachtmobils

Der Kühlraum sollte in den mobilen Schlachthof integriert oder unmittelbar daran dicht angedockt sein. Wichtig ist die Kühlkapazität: Die Kühlung muss so schnell wie möglich auf 4 Grad Celsius möglich sein, der Tierkörper muss dabei frei abtropfen können. Die Schlachtkörper müssen unmittelbar in die Kühlung. Sie dürfen aber vorher kurz abtrocknen oder abtropfen. In der Kühlung selbst empfiehlt sich ein Abtropfgestell. Wichtig sind Bodenabläufe oder Abflussrinnen im mobilen Schlachthof, damit entstehendes Wasser stets abfließen kann.

Die durchgekühlten Tiere dürfen im reinen Teil des mobilen Geflügelschlachthofs, nachdem dieser gereinigt und desinfiziert wurde, ganz oder zerlegt verpackt werden. Bei der Zerlegung muss dafür gesorgt werden, dass die Temperatur des gekühlten Fleisches während der Zerlegung nicht über 4 Grad Celsius ansteigt.

Wichtig ist die Rückverfolgbarkeit der Schlachtkörper in allen Stufen der Produktion.


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