Neufassung der TA Luft Neufassung der TA Luft

Strengere Regeln für den Schadstoffausstoß

Seit Dezember 2020 liegt ein Entwurf für die Neufassung der TA-Luft vor. Dieser bringt weitreichende Veränderungen für die landwirtschaftliche Tierhaltung mit sich und wird von landwirtschaftlichen Fachverbänden in Teilen stark kritisiert. Erfahren Sie hier, welche Änderungen sich daraus für Tierhalterinnen und Tierhalter ergeben würden und wie viele Betriebe betroffen wären.

Nach vielen Jahren des Ringens hatten sich Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium im Herbst vergangenen Jahres auf einen gemeinsamen Entwurf zur Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – kurz TA Luft – geeinigt. Im Dezember 2020 wurde dieser Entwurf von Bundeskabinett verabschiedet. Seit dem 1. Dezember 2021 gilt die TA Luft in dieser neuen Fassung.

Was ist die TA Luft und für wen gilt sie?

Die TA Luft ist die "Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz". Sie ist das zentrale Regelwerk zur Regulierung von Schadstoffemissionen und -immissionen von Anlagen, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden müssen. Sie regelt also, wie hoch in der Umgebung solcher Anlagen die Luftbelastung sein darf – für praktisch alle Schadstoffe, die von diesen Anlagen in die Luft emittiert werden. Ausgenommen sind Treibhausgase, die dem Emissionshandel unterliegen.

Laut Bundesumweltministerium sind in Deutschland etwa 50.000 Anlagen unterschiedlicher Branchen von der TA Luft betroffen. Dazu zählen unter anderem Fabriken der chemischen Industrie, Zementwerke oder Abfallbehandlungsanlagen, aber auch zahlreiche Tierhaltungsanlagen. Als Tierhaltungsanlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts gelten solche Ställe, die eine vorgegebene Anzahl an Tierplätzen (Anhang 1 der 4. BImSchV) überschreiten: Beispielsweise Ställe mit mehr als 1.500 Mastschweinen, 560 Sauen oder 30.000 Masthähnchen.

Die letzte Novellierung der TA Luft liegt inzwischen fast 20 Jahre zurück. Mit der Neufassung ist das Regelwerk jetzt an aktuelles EU-Recht und den fortgeschrittenen Stand der Technik angepasst worden. Neu aufgenommen worden sind außerdem Regelungen für die Emission von Gerüchen und Stickstoffverbindungen.

Warum wird die TA Luft für Tierhaltungsanlagen verschärft?

Die landwirtschaftliche Tierhaltung ist von der neuen TA Luft deutlich stärker betroffen als von der alten, noch gültigen Fassung. Warum ist das so?

Die Landwirtschaft verursacht hohe Emissionen an Ammoniak. Das belegen unter anderem Zahlen des Thünen-Instituts. Ammoniak ist ein Gas, das durch Überdüngung und Versauerung zur Schädigung empfindlicher Biotope und zur Bildung von gesundheitsgefährdendem Feinstaub beitragen kann.

Deutschland ist gemäß der europäischen NEC-Richtlinie verpflichtet, die Gesamtemissionen an Ammoniak bis 2030 um 29 Prozent gegenüber dem Referenzjahr 2005 zu mindern. Da rund 95 Prozent der nationalen Ammoniak-Emissionen aus der Landwirtschaft – und hier insbesondere aus der Tierhaltung – stammen, steht dieser Sektor unter einem besonderen Anpassungsdruck.

Welche wesentlichen Änderungen sieht die neue TA Luft für Tierhaltungsbetriebe vor?

Minderung der Emissionen um 40 Prozent in V-Anlagen

Bei der Neuerrichtung von Anlagen, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden – sogenannte V-Anlagen nach Anlage 1 der BImSchV – verlangt die neue TA Luft adäquate "qualitätsgesicherte Minderungstechniken und -verfahren", die die Ammoniakemissionen um mindestens 40 Prozent senken. Darunter fallen zum Beispiel die Güllekühlung, die Gülleansäuerung oder spezielle Spaltentechniken. Für Altanlagen sind Übergangsfristen eingeräumt.

Unter die V-Anlagen fallen Stallgebäude mit Zwangslüftung mit 1.500 bis 2.000 Mastschweineplätzen, 560 bis 750 Sauenplätzen, 4.500 bis 6.000 Ferkelplätzen (getrennte Aufzucht), 30.000 bis 40.000 Plätzen für Masthähnchen und Junghennen und 15.000 bis 40.000 Plätzen für Legehennen und Puten.

Verpflichtende Abluftreinigung in G-Anlagen

Bei der Neuerrichtung von Stallgebäuden mit Zwangslüftung ab 2.000 Mastschweineplätzen, 750 Sauenplätzen, 6.000 Ferkelplätzen (getrennte Aufzucht) und 40.000 Plätzen für Geflügel – die sogenannten G-Anlagen nach Anlage 1 der BImSchV – ist jetzt nach TA Luft-Entwurf eine Abluftreinigung vorgeschrieben. Durch die Abluftreinigungseinrichtungen müssen mindestens 70 Prozent der Ammoniakemissionen gefiltert werden. Bestandsanlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nachgerüstet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich verhältnismäßig ist.

Da sich Abluftreinigungen in Haltungsverfahren mit verbessertem Tierwohl (z. B. Offenställe) nicht immer einsetzen lassen, sieht die neue TA-Luft für solche Anlagen Ausnahmen vor. Ebenso gibt es Ausnahmen für Altanlagen, für die eine Nachrüstung aufgrund der Anlagenbauweise nicht verhältnismäßig ist. In beiden Fällen gilt: Diese Anlagen müssen durch geeignete Maßnahmen für einen Emissionsminderungsgrad von 40 Prozent bzw. im Falle tiergerechter Außenklimaställe von 33 Prozent in Bezug auf Ammoniak sorgen.

Mehrphasenfütterung und maximale Obergrenze für Stickstoff und Phosphor

Laut TA Luft sind alle Betriebe dazu verpflichtet, die Fütterung an den Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasst werden. Hierfür sind rohprotein- und phosphorangepasste Futtermischungen oder Rationen in einer Mehrphasenfütterung einzusetzen. Bei Mastschweinen, Masthühnern und Mastenten sollen mindestens drei Phasen und bei Puten mindestens sechs Phasen angewendet werden. Die Stickstoff- und Phosphorgehalte in den Ausscheidungen von Schweinen und Geflügel dürfen dabei gewisse Werte nicht überschreiten. Für Öko-Betriebe gelten hier im Bedarfsfall Ausnahmen, da nach Öko-Vorgaben keine synthetischen Aminosäuren zugefüttert werden dürfen.

Höhere Emissionsminderung bei Güllelagerung

In Güllelagern außerhalb des Stalls müssen die Geruchs- und Ammoniakemissionen durch geeignete Maßnahmen um 90, statt wie bisher um 80 Prozent gemindert werden.

Neue Regeln für Geruchsemissionen

Neu in die TA Luft aufgenommen worden sind Regelungen zum Schutz vor Geruchsbelästigungen. Grundlage dafür ist die Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie, GIRL). Diese wird nach Auskunft des Bundesumweltministeriums bereits (mit geringen inhaltlichen Abweichungen) von allen Bundesländern angewendet.

Mindestabstand zu Wohnbebauung

Bei der Ersterrichtung von Ställen muss nach TA Luft ein Mindestabstand von 100 Metern zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden. Gegenüber stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen darf in der Regel ein Mindestabstand von 150 m nicht unterschritten werden.

Ausnahmen für Tierwohl-Ställe

Die neue TA Luft sieht vor, dass Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, selbst dann eingesetzt werden können, wenn sie zu höheren Emissionen führen.

Emissionen aus tiergerechten Außenklimaställen sind nach TA Luft aber ohnehin geringer als diejenigen aus geschlossenen Ställen ohne Abluftreinigung. Entsprechende Werte dazu (nach VDI Richtlinie 3894) sind in der TA Luft zu finden. Das Management spielt bei den Geruchs-, Ammoniak- und Methanemissionen eine entscheidende Rolle.

Letzte Aktualisierung 13.04.2021

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