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Um Fische während des Betäubens und Schlachtens vor vermeidbaren Belastungen zu bewahren, sollten alle mit der Schlachtung verknüpften Arbeitsschritte, wie die Hälterung, das Sortieren, der Transport zum Schlachtraum sowie die Betäubung und Schlachtung möglichst schonend für die Fische erfolgen.
Für die tierschutzgerechte Betäubung und Schlachtung von Fischen sind zwei gesetzliche Regelungen maßgeblich. Erstens gilt auch für Fische das Tierschutzgesetz, wonach das grundlose Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren verboten ist. Darüber hinaus greift die Tierschutzschlachtverordnung. Sie schreibt vor, dass Fische unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäubt werden müssen.
Für die Betäubung muss ein für Fische zulässiges Verfahren verwendet werden. Vier Betäubungsverfahren sind zulässig:
Fachleute halten die Betäubung mittels Kohlendioxidexposition jedoch in keiner Weise für tierschutzkonform. Die Tiere erleiden eine zu hohe Belastung, so die Begründung. Auch die Betäubung mittels eines Narkotikums wird als problematisch angesehen, da es kein für Fische zugelassenes Mittel gibt, das eine Wartungszeit von null Tagen hätte. Möglich ist lediglich der Einsatz von Nelkenöl, weil diese pharmakologisch wirksame Substanz auch von Laien angewendet werden darf und als zulässiger Stoff für die Lebensmittelerzeugung gelistet ist. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass der Fisch den Geschmack des Nelkenöls annimmt. Einige Betriebe haben mit Nelkenöl jedoch auch gute Erfahrungen gemacht.
Bei der Wahl des Betäubungsverfahrens muss die Fischart berücksichtigt werden. So macht es einen Unterschied, ob Karpfen oder Forellen betäubt werden sollen oder ob es sich bei der zu betäubenden Art um große Fische wie Afrikanische Welse oder gar Störe handelt. Bei diesen Fischarten ist das Betäuben wesentlich schwieriger. Das Bundesministerium fördert aktuell ein Projekt, das sich speziell mit Betäubungsmethoden für Afrikanische Welse und für Störe auseinandersetzt.
Welche Arbeitsschritte mit der Betäubung und Schlachtung von Fischen verbunden sind, ist von weiteren Faktoren auf dem jeweiligen Betrieb abhängig. Dazu zählen unter anderem die Ansprüche der Verbraucher, die Art der Erzeugnisse, die räumlichen Gegebenheiten und die Betriebsstruktur. Deshalb können keine allgemeingültigen Richtlinien für die Betäubung und Schlachtung von Fischen aufgestellt werden. Dennoch haben sich im Sinne einer guten fachlichen Praxis verschiedene Maßnahmen bewährt.
Im Rahmen der durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geförderten Modell- und Demonstrationsvorhaben (MuD) Tierschutz wurde die Betäubung und Schlachtung von Regenbogenforellen und Karpfen in 24 Fischhaltungsbetrieben Deutschlands evaluiert. Anhand der Auswertung der Betriebsbesuche konnten optimierbare Prozesse identifiziert und Empfehlungen abgeleitet werden. Grundbedingungen für eine tiergerechte Schlachtung von Fischen sind danach:
Die Hälterung im Verarbeitungsbetrieb darf nicht länger als nötig erfolgen. Dabei sollte vor allem auf eine geeignete Wasserqualität geachtet werden. Insbesondere der Ammonium- und Ammoniakgehalt sowie der Sauerstoffgehalt des Wassers müssen regelmäßig überprüft werden. Beim Handling der Fische ist Vorsicht geboten, damit es zu keinen Schleimhautverletzungen kommt. Ansonsten besteht die Gefahr von Verpilzungen. Auch das Hälterungsbecken selbst darf keine Verletzungsrisiken bergen.
Für die Sortierung und den Transport von der Hälterung zur Betäubung gilt:
Die Wasserqualität und -temperatur sollten möglichst gleichbleiben.
Vor der Betäubung muss geprüft werden, ob die Wasserqualität im Becken ausreichend ist. Wichtig sind regelmäßige Wasserwechsel. Außerdem muss das Wasser im Betäubungsbecken alle Fische komplett bedecken - insbesondere die Köpfe müssen unter Wasser sein. Dies ist generell wichtig, bei der Elektrobetäubung ist es unabdingbar, damit das Gehirn der Fische auch vom elektrischen Feld erfasst wird.
Jede Betäubungsmethode muss bei den Fischen einen Wahrnehmungsverlust erzielen, der bis zum Eintritt des Todes durch die Schlachtung anhält. Der Wahrnehmungsverlust ist am Ausbleiben von Atemreflex und Augendrehreflex erkennbar. Sowohl Kopfschlag als auch Elektrobetäubung führen bei korrekter Durchführung zum Ausbleiben dieser Reflexe. Beide Methoden sind zulässig und geeignet. Eine Kombination aus Elektrobetäubung und Kopfschlag führt am sichersten zum Ausbleiben dieser Reflexe bis zum Eintritt des Todes. Die Wahl der Methode ist abhängig von der Betriebsstruktur.
Bei der Elektrobetäubung erfolgt die Betäubung über die Durchströmung des Gehirns mit elektrischem Strom. Bei ausreichend hohen Stromdichten werden Bereiche des Gehirns so beeinflusst, dass keine Wahrnehmung mehr möglich ist.
Beim Kopfschlag erfolgt die Betäubung durch Gehirnerschütterung. Bei ausreichender Intensität des Schlags auf die richtige Stelle führt der Kopfschlag sofort zur Wahrnehmungslosigkeit und zur Betäubung.
Sofort im Anschluss an die Betäubung muss deren Erfolg überprüft werden. Aussagekräftig sind hier der Augenreflex und der Atemreflex. Bleiben Augendrehbewegungen und Kiemdeckelbewegungen aus, ist der Fisch ausreichend betäubt und kann geschlachtet werden
Die Tötung und Schlachtung muss während der Phase des Wahrnehmungsverlustes stattfinden, also so schnell wie möglich im Anschluss an die Betäubung. Dafür wird ein beidseitiger Kiemenrundschnitt durchgeführt, der die großen Arterien eröffnet und dadurch ein schnelles Ausbluten garantiert. Alternativ können dem Fisch die Organe einschließlich des Herzens entnommen werden.
Letzte Aktualisierung 24.02.2023