Ökologische AquakulturÖkologische Aquakultur

Ökologische Aquakultur

Bei der ökologischen Aquakultur sind einige Vorgaben zu beachten: Geschlossene Kreislaufanlagen sind verboten, Aufzuchtanlagen an Land müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, artspezifische Besatzdichten sind vorgeschrieben. Auch an das Fütterungsregime und an die Behandlung der Tiere werden besondere Anforderungen gestellt.

In der ökologischen Fischproduktion sind geschlossene Kreislaufanlagen verboten. Sie dürfen nur für Brut- und Jungtierstationen oder für die Erzeugung von ökologischen Futterorganismen genutzt werden.

Aufzuchtanlagen an Land müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel, dass bei Durchflussanlagen die Möglichkeit besteht, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zufließenden und des abfließenden Wassers zu kontrollieren. Zudem müssen mindestens zehn Prozent der Fläche am Teichrand aus natürlicher Vegetation bestehen. Ökologische Haltungseinrichtungen im Meer müssen so angelegt sein, dass Wasserströmung, Wassertiefe und Wasseraustausch am gewählten Standort gewährleisten, dass Auswirkungen auf den Meeresboden und den umliegenden Wasserkörper auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem müssen die Anlagen an die am Standort herrschenden Umweltbedingungen angepasst sein.

Artspezifische Besatzdichten vorgeschrieben

Ein weiteres wichtiges Kriterium der ökologischen Aquakultur sind die artspezifischen Besatzdichten. Diese legen fest, wie viele Fische pro Kubikmeter Wasser, bezogen auf die jeweilige Art, gehalten werden dürfen. Da sich die Besatzdichte auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, müssen der Zustand der Fische (Flossenverletzungen oder andere Läsionen, Wachstumsraten, Verhalten und allgemeiner Gesundheitszustand) und die Wasserqualität regelmäßig überwacht werden.

Die Konstruktion, der Standort und der Betrieb der Fischzuchtanlagen sind so zu konzipieren, dass das Risiko eines Entweichens der Tiere minimiert wird. Wenn Fische oder Krebstiere dennoch entweichen, sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf das Ökosystem zu vermindern. Dies schließt gegebenenfalls das Wiedereinfangen ein. Über entsprechende Vorgänge ist Buch zu führen.

Umgang mit Aquakulturtieren

Generell sind Eingriffe bei Aquakulturtieren – zum Beispiel beim Impfen – auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dabei sollten geeignete Geräte und Verfahren mit äußerster Sorgfalt verwendet werden, um Stress und Verletzungen, die mit Behandlungen einhergehen, zu vermeiden.

Maximal 14 Stunden Tageslicht pro Tag

Die Verwendung von künstlichem Licht ist in der ökologischen Aquakultur beschränkt. Der Übergang von Hell zu Dunkel und umgekehrt darf nicht abrupt erfolgen, sondern ist durch den Einsatz von Dimmern oder durch Hintergrundbeleuchtung einzuleiten. Die Tageslichtdauer darf nicht künstlich über ein Höchstmaß von 14 Stunden pro Tag, ausgenommen zu Fortpflanzungszwecken, erhöht werden. Im Vergleich zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (PDF) sind 2 Stunden weniger Licht pro Tag erlaubt.

Belüftung mit Hilfe erneuerbarer Energien

Eine Belüftung von Öko-Aquakultur-Anlagen ist im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit unter der Bedingung erlaubt, dass mechanische Belüftungsgeräte vorzugsweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einsatz von Sauerstoff ist eingeschränkt und darf nur erfolgen, wenn dies die Gesundheit der Tiere sowie kritische Phasen der Produktion und des Transports erfordern.

Optimale Schlachtmethode für jede Fischart

Beim Schlachten wird darauf geachtet, dass die Tiere sofort betäubt sind und keinen Schmerz empfinden. Bei der Festlegung optimaler Schlachtmethoden muss den unterschiedlichen Fischgrößen, Arten und Produktionsstandorten Rechnung getragen werden.

Fütterung

Die generell maßgeblichen Anforderungen an jedes Fütterungsregime sind eine geringe Umweltbelastung, das Gewährleisten einer guten Tiergesundheit und eine hohe Produktqualität, die zusammen eine hohe Qualität des verzehrbaren Endproduktes gewährleisten. Mit Blick auf die Fütterung ist zwischen den Ansprüchen von Karnivoren (Fleischfressern), Omnivoren (Allesfressern) und Herbivoren (Pflanzenfressern) zu unterscheiden.

Fütterung von Karnivoren (Fleischfressern)

Damit karnivore Tiere artgerecht gefüttert werden, dürfen ihre Futterrationen 60 Prozent pflanzliche Ökoerzeugnisse enthalten. Ferner müssen bei den nichtpflanzlichen Rationsanteilen – soweit verfügbar – Produkte aus ökologischer Aquakulturproduktion gefüttert werden. Bei karnivoren Aquakulturtieren, welche in der Regel mit Alleinfuttermitteln gefüttert werden (zum Beispiel mit pelletierten Futtermitteln), müssen die zugekauften Alleinfuttermittel ökozertifiziert sein. Mischfutterbetriebe werden unabhängig kontrolliert und zertifiziert. Beim Kauf der Futtermittel ist daher auf eine gültige Zertifizierung zu achten. Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere sollen in folgender Rangfolge verabreicht werden:

  1. Futtermittel aus ökologischer Aquakulturproduktion,
  2. Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren aus ökologischer Aquakultur,
  3. Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch aus Überresten der Verarbeitung von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  4. Futtermittel mit Fischmehl und Fischöl und anderen Einzelfuttermitteln aus Fisch von ganzen Fischen, Krebstieren oder Weichtieren, die aus nachhaltiger Fischerei stammen und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,
  5. ökologische Einzelfuttermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs.

Fütterung von Omnivoren (Allesfressern) und Herbivoren (Pflanzenfressern)

Für omni- und herbivore Tiere wie Karpfen oder Schleien gilt, dass sie sich über das natürliche Nahrungsangebot in den Teichen und Seen ernähren. Nur wenn ein solches natürliches Nahrungsangebot nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht, dürfen ökologische Futtermittel pflanzlichen Ursprungs – die vorzugsweise vom Betrieb selbst stammen – oder Algen zugefüttert werden. Allerdings ist in diesem Fall die Notwendigkeit der Zufütterung vom Betrieb zu dokumentieren.

Bei Zufütterung mit natürlicher Nahrung darf die Futterration für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) maximal 25 Prozent Fischmehl und 10 Prozent Fischöl aus nachhaltiger Fischerei und die Futterration für Haiwelse (Pangasius spp.) maximal 10 Prozent Fischmehl oder Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten.

Tiergesundheit: Vorbeugen ist besser als heilen

In der ökologischen Aquakultur steht der vorbeugende Schutz der Tiergesundheit im Vordergrund. Entsprechend ist eine schriftliche Vereinbarung über eine der Anlage angemessene Gesundheitsberatung mit qualifizierten Gesundheitsdiensten für Aquakulturtiere abzuschließen. Der Gesundheitsdienst besichtigt den Betrieb mindestens einmal im Jahr.

Gegebenenfalls vorhandene Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere sind sofort zu entfernen, um die Wasserqualität nicht zu beeinträchtigen und keine Insekten oder Nager anzulocken. Dadurch werden Krankheitsrisiken eingeschränkt. Weiterhin sind Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen und Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren, um Infektionsrisiken zu minimieren.

Nach Entscheidung der zuständigen Behörde sind nach jedem Produktionszyklus in Haltungseinrichtungen im offenen Meer gegebenenfalls Ruhezeiten über einen angemessenen Zeitraum einzuhalten. Derartige Ruhezeiten werden auch für andere Produktionsmethoden in Becken, Teichen und Netzkäfigen empfohlen. Für die biologische Bekämpfung von Ektoparasiten werden vorzugsweise Putzerfische eingesetzt.

Behandlung von Krankheiten und Parasiten

Treten trotz der zuvor genannten Krankheitsvorsorge gesundheitliche Probleme auf, können tierärztliche Behandlungen durchgeführt werden. Als erster Schritt und sofern chemisch-synthetische allopathische (schulmedizinische) Tierarzneimittel nicht ausdrücklich nötig sind, sollten Tierarzneimittel in nachstehender Rangfolge verabreicht werden:

  1. pflanzliche, tierische oder mineralische Stoffe in homöopathischer Verdünnung,
  2. Pflanzen und Pflanzenextrakte, die keine betäubende Wirkung haben, und
  3. Substanzen wie Spurenelemente, Metalle, natürliche Immunstimulanzien oder zugelassene Probiotika.

Die Anzahl allopathischer Behandlungen sowie Parasitenbehandlungen ist beschränkt. Für alle anderen Arten als Lachs ist zusätzlich die Delegierte Verordnung (EU) 2021/716 zu beachten. Hier werden neue Höchstwerte und Häufigkeiten für Parasitenbehandlungen eingeführt. Für Lachs gilt weiterhin, dass bei Parasitenbehandlungen – obligatorische Seuchenbekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten ausgenommen – höchstens zwei Behandlungen pro Jahr erlaubt sind. Bei einem Produktionszyklus von weniger als 18 Monaten ist eine Behandlung pro Jahr erlaubt. Bei allen anderen Arten außer Lachs sind zwei Behandlungen pro Jahr erlaubt. Bei einem Produktionszyklus von weniger als zwölf Monaten ist eine Behandlung pro Jahr erlaubt.

Insgesamt dürfen höchstens vier solcher Behandlungen stattfinden, und zwar unabhängig von der Länge des Produktionszyklus der Art. Hiervon ausgenommen sind Impfungen und obligatorische Tilgungspläne. Die Wartezeit nach Verabreichung allopathischer Tierarzneimittel und nach Parasitenbehandlungen ist doppelt so lang wie die übliche vorgeschriebene Wartezeit und beträgt – wenn nicht anders festgelegt – generell mindestens 48 Stunden.

Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist in der ökologischen Fischzucht generell verboten. Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist der Kontrollstelle grundsätzlich zu melden, bevor die Tiere als ökologisch produziert vermarktet werden. Behandelte Tiere müssen eindeutig zu identifizieren sein.

    Umstellung auf ökologische Aquakultur

    Für die ökologischen Algen und Aquakulturproduktionseinheiten und den vorhandenen Tierbestand sind spezifische Umstellungszeiten gegeben. Der Umstellungszeitraum beginnt frühstens, wenn das Unternehmen der zuständigen Kontrollbehörde die Umstellung gemeldet hat. Die Haltungsbedingungen für die ökologische Produktion müssen uneingeschränkt ab dem ersten Tag der Umstellung gelten. Folgende Umstellungszeiten sind vorgeschrieben:

    • für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten,
    • für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten,
    • für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten und
    • für Anlagen im offenen Gewässer, einschließlich Muschelkulturen, ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

    Letzte Aktualisierung 24.02.2023

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