Am 1. Februar 2024 tritt die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung für Fleisch in Kraft. Dann muss an Verkaufsstellen die Herkunft von frischem, gekühltem oder gefrorenem, nicht vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch verpflichtend angegeben werden. Bisher galt diese Regelung nur für unverpacktes Rindfleisch sowie für verpacktes Fleisch. Mit der von Bundesminister Cem Özdemir vorgelegten Verordnung kommt die Bundesregierung einer langjährigen Forderung der Landwirtschaft nach.
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für alle Direktvermarkter, die ihr Fleisch im Hofladen, am Marktstand oder über andere Vermarktungswege verkaufen, bei denen das Fleisch nicht vorverpackt an den Endverbraucher abgegeben wird. Die Angaben setzen sich aus dem Aufzuchtland und dem Schlachtland zusammen, z. B. "Aufgezogen in: Deutschland, Geschlachtet in: Deutschland’, zusammen.
Die Bezeichnung "Ursprung" darf dagegen nur verwendet werden, wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung des Tieres nachweislich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittland stattgefunden haben. Die Herkunftskennzeichnung erfolgt durch ein Schild auf oder in der Nähe des Fleisches. Auch ein gut sichtbarer Aushang in der Verkaufsstelle ist möglich, wenn nur Fleisch gleicher Herkunft angeboten wird.
Die Originalmeldung des BMEL finden Sie hier.
Weitere Informationen des BMEL zur Herkunftskennzeichnung von Lebensmitteln