Eine wesentliche Änderung ist, dass nur noch die weiblichen Schafe und Ziegen, die zum 1. Januar des Antragsjahres das Alter von mindestens 10 Monaten erreicht haben, förderfähig sind.
Gleichzeitig muss für diese Tiere die fristgerechte Stichtagsmeldung gem. § 26 Abs. 3 Ziffer 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) zum 01.01.2023 auf der Seite der HIT bis spätestens am 15.01.2023 erfolgt sein.
Hinweis: Verspätet gemeldete Tiere in der HIT sind nicht förderfähig!
Eine Stichtagsmeldung bei der niedersächsischen Tierseuchenkasse gemäß § 20 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nds. Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG) erfüllt nicht die Fördervoraussetzungen zur Antragsberechtigung bei der gekoppelten Direktzahlung für die Mutterschafe und -ziegen.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe in Niedersachsen, Bremen und Hamburg, die in dem jeweiligen Bundesland steuerlich veranlagt werden und als aktiver Landwirt die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für den Betrieb nachweisen können. Neben dieser Mitgliedschaft in einer Unfallversicherung ist die Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber auch gegeben, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr zum dem Jahr, für das ein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, vor Anwendung von Sanktionen keinen Anspruch auf Direktzahlungen von über 5.000 Euro hatte.
Ist für einen Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Fläche kleiner als 1 ha und ist eine gekoppelte Tierförderung beantragt, kann eine Förderung der Direktzahlungen auch erfolgen, wenn eine Mindestfördersumme von 225 € (vor Anwendung von Sanktionen) erreicht wird.
Die Beantragung erfolgt digital in dem Antragsmodul ANDI 2023
Mehr Informationen: Agrarförderung Niedersachsen
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen