Laut Unfallstatistik der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ereignen sich mehr als ein Drittel der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in der Tierhaltung, davon fast alle tödlichen Unfälle im direkten Umgang mit Tieren. Besonders unfallträchtige Tätigkeiten, so die SVLFG, sind das Melken, Treiben und Behandeln von Rindern sowie das Reiten und Führen von Pferden.
Die "Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Tierhaltung" – kurz VSG 4.1 Tierhaltung – definiert Schutzziele und gibt Hinweise, durch welche Vorsichtsmaßnahmen die Tierbetreuerinnen und Tierbetreuer geschützt werden. Sie enthält Vorgaben für das Errichten und den Betrieb von Einrichtungen in der Nutztierhaltung sowie für den Umgang mit den Tieren. Die Vorgaben in der VSG 4.1 sind rechtlich bindend für alle Versicherten der SVLFG.
Am 1. April 2021 tritt die novellierte Vorschrift in Kraft. Mit den Änderungen wurden die Regeln dem Stand der Technik angepasst, da sich unter anderem Haltungsformen verändert haben, berichtet die SVLFG. Außerdem sind Unfallanalysen und Erfahrungen aus der Präventionsarbeit in die neue Vorschrift eingeflossen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Rinderhaltung:
- Anforderung an Anlagen: ausreichend Fixier- und Separiereinrichtungen für Einzeltiere und Gruppen
- Beim Besamen/Behandeln dürfen sich keine weiteren frei laufenden Tiere in dem Bereich aufhalten
- Deckbullen in der Milchviehhaltung:
- Separate Unterbringung, Mitlaufen im Stall ist unzulässig
- Fixieren oder Separieren beim Zusammenführen und bevor der Tierbetreuer die Bucht betritt
- Helfer benötigen Tierkenntnisse zum sicheren Umgang mit Rindern
Pferdehaltung:
- Ausstattung von Reithallen (u. a. hinsichtlich Höhe, Banden und Spiegel)
- Tierbetreuerinnen und Tierbetreuer benötigen Kenntnisse zum sicheren Umgang mit Pferden
- Regelmäßige Kontrolle der persönlichen Schutzausrüstung
- Verhalten beim Loslassen der Pferde
Schweinehaltung:
- Ferkelkastration darf nicht die Gesundheit der Tierbetreuer gefährden Nutztierhaltung allgemein:
- Tiere aus dem Bestand entfernen, die sich aggressiv verhalten und Menschen gefährden können, spätestens nach einem Angriff
Übergangsfrist von drei Jahren für bestehende Rinderställe
Laut SVLFG haben Rinderhalterinnen und Rinderhalter für die Erfüllung der neuen baulichen Anforderungen bei Bestandsbauten eine dreijährige Übergangsfrist. Neue Stallbauten müssen aber bereits ab 1. April 2021 den Anforderungen der VGS 4.1 entsprechen.
Mehr Informationen zur neuen VSG 4.1 gibt es hier: Gesetze und Vorschriften im Arbeitsschutz, SVLFG