Betriebliche Eigenkontrollen helfen bei der Einhaltung von Tiergerechtheit und Tierwohl. Die regelmäßige Erhebung und Bewertung tierbezogener Merkmale gibt Klarheit.
Tägliche Tierkontrollen und die Beurteilung des Gesamtbestands sind im Betriebsablauf selbstverständlich. Dennoch sind diejenigen Personen, die die Tiere betreuen, der Gefahr ausgesetzt, betriebsblind zu werden. Die betriebliche Eigenkontrolle soll helfen, die eigene Bewertung an objektiven Maßstäben auszurichten.
Grundsätzlich sollte Tierwohl auch jenseits geförderter Programme und einem QS-Management als wichtiger Beitrag zum Betriebserfolg wahrgenommen werden. Denn gesunde und ruhige Tiere bringen stabile und hohe Leistungen. Schließlich verbessert eine Minimierung von Ausfällen im Zeitraum der Aufstallung bis zur Schlachtung das Betriebsergebnis.
Ziele der betrieblichen Eigenkontrolle in der Haltung von Masthühnern sind, die Eigenverantwortung der Tierhalter in Tierschutzfragen zu stärken und ihre Kompetenzen zu erweitern. Grundlage ist § 11 Abs. 8 TierSchG (2006):
"Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.“
Und § 2 des TierSchG, das auf Artikel 20a des Grundgesetzes basiert, wo der Schutz der Tiere verfassungsmäßig festgehalten ist, regelt:
"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“